Freitag, 25. November 2011

Wann haftet der Ehepartner?

Ich will ein Auto leasen. Mein Mann behauptet, ich brauche 
dafür seine Zustimmung, weil er für die Raten auch haftbar ­gemacht werden kann. Aber ohne Ehevertrag kann er doch nicht mitbestimmen, was ich mit meinem Einkommen mache, oder?
Auch wer verheiratet ist, kann allein Verträge abschlies­sen und selbständig über sein Einkommen und Vermögen verfügen. Nur bei ganz wenigen Rechts­geschäften braucht es die Zustimmung des Ehepartners, etwa wenn einer eine Bürgschaft eingehen oder die Wohnung, in der die Familie lebt, verkaufen will.

Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen nach Lust und Laune verprassen dürfen. Jeder Ehegatte hat entsprechend seinen Kräften einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten, sei es durch Geld, Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung oder Mitarbeit im Beruf und Gewerbe des Partners. Wer welchen Beitrag leistet, müssen Sie miteinander abmachen. Bei Schwierigkeiten kann eine Budgetberatungsstelle helfen, eine faire Lösung zu finden. Hilft auch das nicht, kann der Eheschutzrichter kontaktiert werden.

Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger kann wählen, von wem er das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäg­lichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungs­gegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie ­dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit.

Diese Haftungsregeln gelten auch 
bei Gütertrennung. Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch ­unter dem ordentlichen Güterstand 
der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur 
das Vermögen und das Einkommen 
des Schuldners gepfändet werden, nicht aber dasjenige des anderen Ehegatten.

Quelle: Beobachter 24/11

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