
Die meisten Artikel sind auch online - nachstehend eine kleine Rechtsgeschichte aus dem Netz - nach dem Motto «So ein Käse»: Ein Luzerner Käsehändler hatte billigen Schnittkäse als teuren, sortenechten Appenzeller Käse verkauft.
Der Käsehändler
klebte Appenzeller-Etiketten auf die Laiber und verkaufte sie im In- und Ausland. So erzielte er einen Mehrerlös von über 130'000 Franken, bis die Zollbehörden schliesslich eine Lieferung zurückhielten.
Das Luzerner Obergericht verurteilte den Händler wegen gewerbsmässigen Betrugs und Markenrechtsverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu 180 Franken.
Der Händler gelangte ans Bundesgericht und forderte einen Freispruch. Er machte geltend, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Käsesorten gebe. Es widerspreche zwar der wirtschaftlichen Vernunft, den teureren Appenzeller zu kaufen, wenn beide Sorten dieselbe Qualität aufwiesen. Aber vor allem zahlungskräftige Kunden würden vom höheren Preis Exklusivität und bessere Qualität ableiten. Man könne ihn für dieses unvernünftige Kaufverhalten nicht verantwortlich machen.
Doch das Bundesgericht liess sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Händler hat gewerbsmässig betrogen. Für die Kunden sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Käseart zu überprüfen. Für Appenzeller Käse gebe es anspruchsvolle Qualitätskriterien, die den höheren Preis rechtfertigten.
Bundesgericht, Urteil vom
24. Februar 2012 (6B_220/2011) / Quelle: Beobachter 7 /12
Schliesslich sei verwiesen auf die Spezialausgabe des Beobachters («Beobachter Natur»), die zweimonatlich zu Umweltthemen erscheint und ebenfalls online abrufbar ist unter: Beobachter Online ArchivDas Luzerner Obergericht verurteilte den Händler wegen gewerbsmässigen Betrugs und Markenrechtsverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu 180 Franken.
Der Händler gelangte ans Bundesgericht und forderte einen Freispruch. Er machte geltend, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Käsesorten gebe. Es widerspreche zwar der wirtschaftlichen Vernunft, den teureren Appenzeller zu kaufen, wenn beide Sorten dieselbe Qualität aufwiesen. Aber vor allem zahlungskräftige Kunden würden vom höheren Preis Exklusivität und bessere Qualität ableiten. Man könne ihn für dieses unvernünftige Kaufverhalten nicht verantwortlich machen.
Doch das Bundesgericht liess sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Händler hat gewerbsmässig betrogen. Für die Kunden sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Käseart zu überprüfen. Für Appenzeller Käse gebe es anspruchsvolle Qualitätskriterien, die den höheren Preis rechtfertigten.
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