Posts mit dem Label (3) Recht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label (3) Recht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 2. April 2012

Zeitschrift «Beobachter»

Der Beobachter kann mit Fug und Recht als Ratgeber in allen Lebenslagen bezeichnet werden - vor allem auch in rechtlicher Hinsicht. Für die ausführlichere Vorstellung wird auf die Präsentation am Kursabend verwiesen - zu Übungszwecken mit Hellraum-Projektor und nicht hier via Begleitsite. Am Kursabend gelangt die neueste Ausgabe des Heftes zur Verteilung.

Die meisten Artikel sind auch online - nachstehend eine kleine Rechtsgeschichte aus dem Netz - nach dem Motto «So ein Käse»:
Ein Luzerner Käsehändler hatte billigen Schnittkäse als teuren, sortenechten Appenzeller Käse verkauft.

Der Käsehändler 
klebte Appenzeller-Eti­ketten auf die Laiber und verkaufte sie im In- und Ausland. So er­zielte er einen Mehrerlös von über 130'000 Franken, bis die Zollbehörden schliesslich eine Lieferung zurückhielten.
Das Luzerner Obergericht verurteilte den Händler 
wegen gewerbsmässigen 
Betrugs und Markenrechtsverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu 180 Franken.
Der Händler gelangte ans Bundesgericht und forderte einen Freispruch. Er machte geltend, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Käsesorten gebe. Es widerspreche zwar der wirtschaftlichen Vernunft, den teureren Appenzeller zu kaufen, wenn beide Sorten dieselbe Qualität aufwiesen. Aber vor allem zahlungs­kräftige Kunden würden vom höheren Preis Exklusivität und bessere Qualität ableiten. Man könne ihn für dieses 
unvernünftige Kaufverhalten nicht verantwortlich machen.
Doch das Bundesgericht liess 
sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Händler hat gewerbsmässig betrogen. Für die Kunden sei es weder möglich noch zumutbar 
gewesen, die Käseart zu überprüfen. Für Appenzeller Käse gebe es anspruchsvolle Qualitätskriterien, die den höheren Preis rechtfertigten.
Bundesgericht, Urteil vom 
24. Februar 2012 (6B_220/2011) / Quelle: Beobachter 7 /12
Schliesslich sei verwiesen auf die Spezialausgabe des Beobachters («Beobachter Natur»), die zweimonatlich zu Umweltthemen erscheint und ebenfalls online abrufbar ist unter: Beobachter Online Archiv

^^^

Montag, 16. Januar 2012

So klappt es mit dem Wohnen

Die folgenden Angaben orientieren sich eng am Lehrmittel «Gesellschaft» und insbesondere am Kapitel 9 zum Thema «Wohnen und Zusammenleben». Sie bieten eine stichwortartige Zusammenfassung des Stoffs und damit auch eine Lernhilfe für die Schlussprüfung - allerdings gilt für diese nach wie vor das Lehrmittel insgesamt als Pflichtstoff.


Wichtige Fakten

  • Die Schweiz weist mit einem Anteil von rund zwei Dritteln im Ländervergleich eine hohe MieterInnendichte auf - deshalb ist das Mietrecht als Regelung der Mietverhältnisse ein besonders wichtiges Gesetz.
  • Gleichzeitig haben sich die Lebensverhältnisse der Menschen hierzulande in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Nur noch rund die Hälfte leben in einer traditionellen Familie, jede zweite Ehe wird geschieden, Single-Haushalte sind bald in der Überzahl.
  • Finanziell gilt, dass sowohl für die Miete einer Wohnung - aber auch für den Immobilienkauf - nicht mehr als rund 30 Prozent des verfügbaren Einkommens aufgewendet werden können.

Wohnungssuche und Umzug
  • Je länger je mehr spielt einerseits das Internet bei der Wohnungssuche die grösste Rolle resp. ist am Erfolg versprechendsten - allerdings noch erfolgreicher dürfte das persönliche Beziehungsnetz sein.
  • Antworten auf (anonyme) Chiffre-Inserate habe angesichts der Vielzahl der Bewerbungen vermutlich nur dann eine Chance, wenn sie individuell hervorstechen und das Besondere der eigenen Bewerbung betonen.
  • Gut geplantes Zügeln spart viele Umtriebe - insbesondere ist es sinnvoll, sich vor einem Umzug von unnötigen Gegenständen / Büchern etc. zu trennen, und nicht erst danach.
  • Rechtlich gesehen steht jeder angestellten Person ein freier Tag für den Umzug zu.

Mietvertrag
  • Im Prinzip könnte ein solcher auch mündlich geschlossen werden - aber eine schriftliche Fassung ist sicher sinnvoll und hilfreich - üblicherweise finden Formular- resp. Mustervertäge Anwendung.
  • Unterzeichnen mehrere MieterInnen, so haften sie zwingend für alle Verbindlichkeiten.
  • Sehr zu empfehlen ist eine Mängelliste, die bei Einzug erstellt und bei Auszug konsultiert wird.
  • Als Kaution sind gemäss Obligationenrecht höchstens drei Monatsmieten zulässig.
  • Die Vermieterin muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Nebenkosten gewähren.
  • Für kleine Mängel, entstehend aus der Nutzung, und deren Beseitigung ist die mietende Person zuständig. Hingegen hat der Mieter / die Mieterin ein Anrecht auf Beseitigung grösserer Mängel, die nicht selbstverschuldet sind. In diesem Fall hat er / sie auch diverse Rechtsmittel in der Hand.
  • Eine Untervermietung ist in der Regel zu gestatten, aber meldepflichtig.
  • Vorzeitiger Auszug gegenüber dem vertraglich vereinbarten Ende des Mietverhältnisses ist zwar möglich, Zahlungsbefreiung aber nur mit zumutbaren Ersatzmietverhältnis gegeben.
  • Eine Kündigung durch Ehepaare hat durch Unterschrift beider PartnerInnen zu erfolgen.
  • Kündigungstermine unterliegen der Ortsüblichkeit - sind also nicht allgemein im Gesetz geregelt.

MieterInnenschutz
  • Da sich MieterInnen in den meisten Wohngegenden gegenüber den Vermietern in einer relativ schwachen Stellung (wenig Alternativen) gibt es eine ganze Reihe von Massnahmen zum MieterInnenschutz.
  • Die wichtigstten Schutzmassnahmen sind jene gegen missbräuchliche Mietzinse oder anderen missbräuchlichen Forderungen, Schutz gegen missbräuchliche Kündigung, befristete Erstreckung von Mietverhältnisssen
  • Erste Ansprechpartnerin für Konflikte sind die Schlichtungsstellen der Mietgerichte. Sie kann im Extremfall ein Mietverhältnis für bis zu vier Jahre erstrecken.

^^^

Kampfzone Mehrfamilienhaus

Die Konflikte in Miethäusern sind immer zahlreicher: Die Streitereien nehmen offenbar auch in Zürich zu. Vor allem an Lärm und Gestank entzünden sich die Konflikte. Aber auch Immobilieneigentum schützt vor Konflikten nicht.

Sie schreien sich an, klappern mit Holzzoggeli übers Parkett, verschieben Möbel, braten frühmorgens Knoblauch im Schweinefett – und nerven so die Nachbarn. «In Mehrfamilienhäusern geht’s aggressiver zu und her als früher», sagt Hans Barandun, der für den Zürcher Hauseigentümerverband rund 1300 Liegenschaften im Kanton bewirtschaftet. Er glaubt zu wissen, weshalb: «Kommen die Leute abends gestresst von der Arbeit nach Hause, platzt ihnen das Ventil. Dann machen sie Rambazamba.» Zum Leidwesen der Mitbewohner. Dieser Einschätzung schliesst sich Rechtsanwalt Felix U. Bretschger an. Er ist Präsident einer Fachgruppe Nachbarschaftsmediation und hat festgestellt: «Die zunehmende Hektik in der Arbeitswelt und in manchen Fällen auch der materielle Druck verursachen immer wieder Konflikte unter Mietern.» Mehr Druck am Arbeitsplatz bedeute weniger Zeit, um die Nachbarschaft zu pflegen und um nachbarschaftliche Konflikte im direkten Gespräch auszutragen, sagt Walter Angst, Sprecher des Mieterinnen- und Mieterverbands Zürich. Er habe den Eindruck, dass die «Toleranzschwelle bei den Mietern am Sinken ist, namentlich dort, wo wegen der veränderten Bevölkerungsstruktur verschiedene Kulturen aufeinanderprallen». Das Bild stammt aus einer Genossenschaftssiedlung am Zürcher Friesenberg.

Mieter, die sich durch die Nachbarn gestört fühlen, würden heute schneller als in den vergangenen Jahren an die Verwaltung gelangen und sich beschweren. Dies hat laut Walter Angst mit dem überhitzten Wohnungsmarkt zu tun. Er nennt als Beispiel Aussersihl, wo einst arme Leute genügsam in günstigen Wohnungen lebten. Jetzt sind auch dort die Mietzinse stark gestiegen und Personen mit überdurchschnittlichem Einkommen eingezogen. Wer für sein Zuhause 3000 Franken im Monat bezahle, mache spürbar höhere Ansprüche an die Lebensqualität geltend. «Diese Leute reagieren auf Kindergeschrei oder Knoblauchgeruch im Treppenhaus genauso gereizt wie jene, die oben am Zürichberg residieren.»

Vermehrt zu Konflikten führen neuerdings noch andere Phänomene, die früher praktisch keine Rolle spielten. Nachbarschaftsmediator Felix U. Bretschger führt das «sehr verdichtete Wohnen» ins Feld, das heute aus raumplanerischen Gründen häufig propagiert werde. Und Peter Schmid, Präsident der Zürcher Sektion des Verbandes für Wohnungswesen, hat festgestellt, dass «Mieter den Lärm innerhalb des Hauses stärker wahrnehmen, seit die Gebäude gegen aussen besser isoliert sind». Auch das gebe häufig Anlass zu Reklamationen.

Reibereien unter Mietern versuchen Vermieter oder Verwalter häufig in direktem Kontakt mit den Konfliktparteien beizulegen. Über solche Vorfälle wird nicht Buch geführt. Bleiben die Fronten verhärtet, lenken jene Mieter, welche permanent gegen die Hausordnung verstossen, spätestens bei der Kündigungsandrohung in der Regel ein. Sie wissen genau, dass sie in Zeiten akuter Wohnungsnot kaum eine Chance haben, eine neue Bleibe zu finden. «Ihr Verhalten wird bei einer Referenzanfrage sicher nicht totgeschwiegen», sagt Hans Barandun vom Hauseigentümerverband. Deshalb komme es kaum zu Kündigungen.

Auch die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich, die rund 9000 Wohnungen anbietet, spricht Kündigungen nur im Extremfall aus. 2011 waren es deren drei. Bei schweren Konflikten setzt sie ihren Sozialdienst ein. Letztes Jahr sah er sich mit 31 Fällen konfrontiert, deren 13 sind noch hängig. Gelingt es trotzdem nicht, den Streit zu schlichten, bietet die Stadt laut Direktor Arno Roggo ab und an Hand zu einem Wohnungstausch: «Dies besonders, wenn Kinder involviert sind.»

Kündigungen bringen häufig Verfahren zwischen Vermietern und Mietern mit sich – vor der Schlichtungsbehörde oder vor Mietgericht. Sie enden meist mit einer Mieterstreckung. Eher selten lösen Störenfriede von sich aus das Mietverhälnis auf. Umgekehrt verlassen häufiger genervte Mieter aus freien Stücken ihre Wohnung, wenn sie die angespannte Situation nicht mehr ertragen.

Quelle: Tages-Anzeiger 16. Januar 2012 / Bild: Guntram Rehsche

Literatur: Ratgeber «Mietrecht» Umzug, Kosten, Kündigung - alles, was Miter wissen müssen, Beobachter Buch-Verlag, 34 CHF, 7. Auflage 2010

^^^

Freitag, 25. November 2011

Wann haftet der Ehepartner?

Ich will ein Auto leasen. Mein Mann behauptet, ich brauche 
dafür seine Zustimmung, weil er für die Raten auch haftbar ­gemacht werden kann. Aber ohne Ehevertrag kann er doch nicht mitbestimmen, was ich mit meinem Einkommen mache, oder?
Auch wer verheiratet ist, kann allein Verträge abschlies­sen und selbständig über sein Einkommen und Vermögen verfügen. Nur bei ganz wenigen Rechts­geschäften braucht es die Zustimmung des Ehepartners, etwa wenn einer eine Bürgschaft eingehen oder die Wohnung, in der die Familie lebt, verkaufen will.

Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen nach Lust und Laune verprassen dürfen. Jeder Ehegatte hat entsprechend seinen Kräften einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten, sei es durch Geld, Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung oder Mitarbeit im Beruf und Gewerbe des Partners. Wer welchen Beitrag leistet, müssen Sie miteinander abmachen. Bei Schwierigkeiten kann eine Budgetberatungsstelle helfen, eine faire Lösung zu finden. Hilft auch das nicht, kann der Eheschutzrichter kontaktiert werden.

Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger kann wählen, von wem er das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäg­lichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungs­gegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie ­dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit.

Diese Haftungsregeln gelten auch 
bei Gütertrennung. Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch ­unter dem ordentlichen Güterstand 
der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur 
das Vermögen und das Einkommen 
des Schuldners gepfändet werden, nicht aber dasjenige des anderen Ehegatten.

Quelle: Beobachter 24/11

Montag, 21. November 2011

Versicherungen / 3 Säulen



Vergrössern mit Klick aufs Bild!

Siehe auch zusammenfassende Darstellung im Lehrmittel «Gesellschaft» auf Seite 66

Montag, 19. September 2011

Übersichten zum Recht

Vergrössern mit Klick auf Bild!





Vergrössern mit Klick auf Bild!


Spezielle Rechtsarten:
  • Arbeitsrecht
  • Familienrecht
  • Kaufrecht
  • Mietrecht
  • Steuerrecht
  • Versicherungsrecht
Quelle: Aspekte der Allgemeinbildung, Verlag Fuchs, 2011

Zur Erinnerung: Allgemeine Erläuterungen zu Fragen des Rechts im Lehrmittel «Gesellschaft»:
  • S. 299 Personenrecht
  • S. 301 Vertragsrecht
  • S. 304 Strafrecht
  • S.295 Rechtsgrundlagen
^^^